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ZPO § 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt

ZPO § 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt

[ Auszug: (1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Bewe ... ]